Satzung
Anglerverein Altenplathow e. V.
Satzung vom 19. Januar 2014
des Anglervereins Altenplathow e. V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Anglerverein Altenplathow e. V..
- Der Sitz des Vereins ist 39307 Genthin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Anliegen des Anglervereins Altenplathow e. V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns, die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, sowie die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
- Der Anglerverein Altenplathow e. V. bezweckt:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
b) die Ausübung des Casting,
c) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und
Tierschutz,
d) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des
Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten,
e) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie
ihres Biotopes, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben,
f) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum
Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die
Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer
Erfordernisse,
g) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen
gemäß Buchstaben c),
h) die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur
Ausübung des Angelns in allen seinen Formen,
i) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
j) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
k) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
l) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Anglervereins Altenplathow e. V. können Personen aus dem Gebiet Genthin und Umgebung werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Zustimmung des Vorstandes mit der Eintragung in die Mitgliederliste erworben.
-
Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Auflösung des Vereins,
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit
einer Frist von einem Kalenderjahr zum 31. Dezember oder
c) durch Ausschluss aus dem Anglerverein Altenplathow e. V. auf Beschluss der
Mitgliederversammlung.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwider handelt und damit den Anglerverein Altenplathow e. V. in der Öffentlichkeit
verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Anglerverein Altenplathow e. V.
ausgeschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) Die Einrichtungen des Anglervereins Altenplathow e. V. zu nutzen und an den Mitteln, die
dem Verein zur Verfügung stehen, beteiligt zu werden.
b) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die
Verbandsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Anglervereins
Altenplathow e. V. einzuhalten.
b) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
c) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Anglerverein Altenplathow e. V. fristgemäß zu erfüllen.
d) Den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung seitens anderer Mitglieder zu informieren.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Anglerverein Altenplathow e. V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen.
§ 6 Organe
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Die Organe des Anglervereins Altenplathow e. V. sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Anglervereins Altenplathow e. V.. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Anglervereins Altenplathow e. V. bindend.
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Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung.
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Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.
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Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins Altenplathow e. V., soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.
Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter
Offenlegung der Finanzen,
c) Entlastung des Vorstandes,Genehmigung des Veranstaltungsplanes,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins Altenplathow e. V.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einen
beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet.
5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine
Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Für
alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit
führt zur Ablehnung des Antrages.
6. Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 8 Vorstand
-
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- sechs bis acht weiteren Mitgliedern.
2. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden zwei der nachfolgend
Genannten:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der
Beschluss als nicht angenommen.
4. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen,
die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§ 9 Bekanntmachungen, Niederschriften
- Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Bekanntmachungen des Anglervereins Altenplathow e. V. sind durch öffentlichen Aushang bzw. Presseveröffentlichungen an die Mitgliedschaft weiterzuleiten.
§ 10 Auflösung
1. Über die Auflösung des Anglervereins Altenplathow e. V. beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Anglerverein Genthin im DAV e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Genthin.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ändert die Satzung vom 09.03.1996. Diese Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 19.01.2014 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in
Kraft.
Genthin, den 19.01.2014